Attendorner Spezial Armaturen GmbH
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57439 Attendorn
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Geschäftsführer:
Dipl. Wirtsch.-Ing. Volker Stuff
USt.-Ident.-Nr.: DE 126174305
Steuer-Nr.: 338/5850/0600
Handelsregister HRB 6892 Amtsgericht Siegen
Inhaltlicher Verantwortlicher: Volker Stuff
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1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Leistungs- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Leistungs- und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich nur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
1.3 Unsere Leistungs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote zu einem Waren- oder Produktionswert unter 50,00 EUR netto erfordern die Berechnung eines Unkostenanteils in Höhe von 5,00 EUR netto, den wir auf den Rechnungspreis aufschlagen.
2.3 Angebote, Kostenanschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. unserer Vertreter bedürfen schriftlicher Bestätigung. Vertragspflichten entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder dadurch, daß wir mit der Auftragsausführung beginnen.
2.4 Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich vorzunehmen.
2.5 Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherung, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, daß sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung von Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung überprüft.
2.6 Abschlüsse des Außendiensts sowie telefonische Abmachungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird – rein netto bei fracht- und spesenfreier Anlieferung und Abholung innerhalb Deutschlands, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3.2 Die Preisberechnung erfolgt nach Anlieferungsmengen oder –gewichten.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluß Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen bei bestimmten Kostenfaktoren, insbesondere bei Frachten, Zöllen, Steuerabgaben oder Grundmaterial eintreten.
3.4 Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder mit 30 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Der Teilepreis für Lieferungen aus Rahmenverträgen erhöht sich nach Ablauf der Vertragszeit um 2,5 % für die ersten 6 Monate und erhöht sich dann um weitere 2,5% je 6 Monate.
4. Lieferzeit, Liefermengen
4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
4.5 Die Wahl von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluß jeder Haftung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.
4.6 Lieferungen von Teilmengen sind zulässig.
4.7 Abweichende Liefermengen in Höhe von + / - 10 % gelten als vertragsbedingte Vereinbarung
4.8 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.9 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.
5. Gefahrübergang – Lohnbearbeitung
5.1 An- und Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung unseres Kunden.
5.2 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Kunden geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Kunden über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung auch für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.
6. Mängelhaftung
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, daß der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Wir gewährleisten fachgerechte Produkterstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften; für die Erfüllung produktspezifischer Anforderungen, die sich weder aus den einzelvertraglichen Vorgaben noch aus allgemeinen Kenntnissen nach den anerkannten Regeln der Technik unschwer ableiten lassen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
6.3 Soweit es sich bei den zu behandelnden Waren um Massenteile als Schüttgut handelt, kann technisch nicht sichergestellt werden, daß alle Teile den einzuhaltenden Vorschriften entsprechen. Jedwede Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln sowie Schadensersatzansprüche werden deshalb ausgeschlossen, sofern die zu behandelnde Ware zu 97%, bezogen auf die angelieferte Menge, den einzuhaltenden Vorschriften entspricht.
6.4 Soweit ein Mangel vorliegt, ist unser Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Exzesschadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.6 Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann im Falle eines Mangels auf Ersatz des Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten haben.
6.7 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, daß unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
6.8 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.9 Soweit der Kunde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung hat und statt dessen einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vergeblichen Aufwendungen verlangt, bleibt dieser Anspruch nach § 284 BGB unberührt.
Im übrigen ist, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, unsere Haftung ausgeschlossen.
6.10 Soweit dem Kunden eine Gegenforderung zusteht, die rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist, steht ihm auch insoweit ein Recht zur Leistungsverweigerung zur Seite. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus auch insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, beträgt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung solcher Ansprüche aus der vorstehenden Ziffer 6.7 zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7.Haftungsbeschränkung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 4.4 und Ziff. 6.5 bis 6.7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7.2 Soweit eine Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Sicherungsrechte
8.1 An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Darüber hinaus räumt uns der Kunde an den zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein vertragliches Pfandrecht ein, das – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist – auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen gilt.
8.2 Sofern dem Kunden die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Kunden schon heute vereinbart, daß er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Teile unentgeltlich für uns verwahrt.
8.3 Ziffer 8.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht unseres Kunden an den uns übergebenen Gegenständen, die dem Kunden selbst unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlungen zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Kunde seinen Anspruch auf Rückübereignung ab; dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Kunden aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
8.4 Der Kunde tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde solange befugt, bis wird diese Ermächtigung widerrufen oder der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns unter Aushändigung aller dazu gehörigen Unterlagen seine Schuldner bekanntzugeben.
8.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.
8.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich mitzuteilen.
8.7 Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8.8 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus
anderen Verträgen, werden auch im Fall der Stundung sofort fällig, wenn der
Kunde schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher
Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt,
überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Wir sind in einem solchen Fall
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem
Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen
unsere Leistungen oder Lieferungen nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken
oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9. Schutzrechte
9.1 Stellt uns der Kunde Muster, Zeichnungen oder spezifische Produktherstellungsvorgaben anderer Art zur Verfügung, so stellt er uns im Falle von Schutzrechtsverletzungen von Ansprüchen Dritter im Innen- und Außenverhältnis frei.
9.2 Auf unsere Anforderung wird der Kunde im Falle einer solchen Schutzrechtsverletzung gegenüber dem Dritten jedwede notwendige Erklärung und/oder Handlung vornehmen, um unsere Freistellung zu gewährleisten.
10. Anwendbares Recht – Gerichtsort – Erfüllungsort
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2 Unser Geschäftssitz Attendorn ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist unser Geschäftssitz Attendorn Erfüllungsort.
Stand: Oktober 2004